Satzung des Fachverbandes Moderne Fremdsprachen (FMF) Mecklenburg-Vorpommern*
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)Der Verband führt den Namen Fachverband Moderne Fremdsprachen (FMF)
Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Sitz des Verbandes ist der Sitz des jeweiligen Vorsitzenden.
(3) Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit
(1)Der FMF Mecklenburg-Vorpommern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der FMF Mecklenburg-Vorpommern ist selbstlos tätig. Er verfolgt ideelle und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Finanzielle Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes nicht dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Entsprechend der Gemeinnützigkeit des FMF sind alle Ämter im Verband Ehrenämter, für die keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes gezahlt werden.
Erstattet werden nur solche Auslagen, die im Interesse des FMF oder in Wahrnehmung eines der Ehrenämter des Verbandes entstanden sind.
(6) Soweit für Veranstaltungen des Verbandes Entgelte zu entrichten sind, geschieht dies ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Deckung der Auslagen des Verbandes.
§3 Zweck, Aufgaben
(1)Der Fachverband Moderne Fremdsprachen (FMF) ist ein multilingualer Verband.
(2)Zweck des Verbandes ist die Förderung des neusprachlichen Unterrichts und seiner Grundlagen unabhängig von Schulformen und Schulstufen, darin eingeschlossen Hochschule, Erwachsenenbildung, frühkindliche Erziehung.
Darüber hinaus bemüht sich der Verband die Zusammenarbeit aller mit Fremdsprachen befassten und daran interessierten Gruppierungen in Mecklenburg-Vorpommern zu fördern und zu stärken.
(3) Der FMF Mecklenburg-Vorpommern
- bündelt als multilingualer Verband die sprachenpolitischen und bildungspolitischen Interessen aller Fremdsprachen;
- vertritt diese Interessen gegenüber den Bildungsverwaltungen in Mecklenburg-Vorpommern und gegenüber allen sonstigen an sprachenpolitischen und bildungspolitischen Entscheidungen beteiligten oder interessierten Gruppierungen im schulischen, und außer- bzw. nachschulischen Bereich;
- bietet auf Landesebene und regional und grenzüberschreitend in Kooperation mit entsprechenden Verbänden für alle Interessierten Fort- und Weitenbildung an;
- informiert die Mitglieder durch Rundbriefe und eine einmal im Jahr erscheinende Mitteilungsbroschüre, die dem Zweck der fachdidaktischen Fortbildung sowie der fach- und allgemein sprachenpolitischen Bewusstseinsbildung dient.
- fördert und unterstützt die Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des modernen Fremdsprachenunterrichts in allen Bereichen der Sprachenvermittlung;
- ist Ansprechpartner in didaktischen und methodischen Fragen in allen Phasen der Lehrerausbildung und der Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung;
- begleitet kritisch die Arbeit politischer Instanzen in fremdsprachenpolitischen Fragen durch Politikberatung, Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen;
- nimmt zu Entscheidungen der politischen Instanzen in Angelegenheiten des Fremdsprachenunterrichts öffentlich Stellung;
§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied im Fachverband Moderne Fremdsprachen MV kann jede volljährige Person werden, die die Ziele des Verbandes aktiv oder passiv unterstützen will. Mitglieder können auch juristische Personen und andere rechtsfähige Personenmehrheiten sein.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf Antrag und durch Zahlung des Jahresbeitrages erworben und aufrechterhalten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet abschließend der Geschäftsführende Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten Jahresbeitrages und endet durch Tod bzw. (bei juristischen Personen etc.) Beendigung des Rechtsträgers. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag gilt für ein Kalenderjahr und wird zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes festgelegt.
(2) Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Verbandes in besonderer Weise verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft übertragen.
(3) Jedes Mitglied erhält unentgeltlich die Mitteilungsbroschüren des Verbandes und andere Verbandsmitteilungen, kann an allen Veranstaltungen des FMF Mecklenburg – Vorpommern
zu einem ermäßigten Veranstaltungsbeitrag teilnehmen und die Serviceleistungen nutzen.
§6 Organe des FMF Mecklenburg-Vorpommern
(1) Die Organe des Landesverbandes des FMF Mecklenburg-Vorpommern sind
- der Geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- die Mitgliederversammlung
(2)Der Geschäftsführende Vorstand (GV) besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten 2. Vorsitzenden, mindestens einem Schriftführer, demSchatzmeister und mindestens einem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen
(3) der GV wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, in der Regel auf Verbandstagungen gewählt bzw. bestätigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes währen der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§7 Zuständigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes (GV)
(1) Nur der GV ist der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verband wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden im rechtlichen Sinne vertreten. Der 1. und der 2.Vorsitzende sind einzeln zeichnungsberechtigt. Zeichnungsberechtigt im Rahmen der Verbandsaufgaben sind auch die anderen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand
- vertritt den FMF im Rahmen der in Paragraph 3 genannten Aufgaben und Zielsetzungen auf Landesebene. Er handelt selbstständig gemäß den im Rahmen für die Arbeit des Verbandes von der Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien.
- vertritt vereinsrechtlich den FMF im Rahmen der Richtlinien der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Formulierung der Verbandspolitik auf Landesebene;
- Stellungnahme zu bildungspolitischen Fragen auf Landesebene
- Organisation von FMF-Sprachentagen auf regionaler und Landesebene;
- Mitgliederwerbung und Förderung der Mitarbeit der FMF-Mitglieder im Verband;
- Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen;
- Vorlage eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung von Tätigkeits- und Rechenschaftsberichten, Betreuung von Publikationen, insbesondere der Mitteilungsblätter, sowie Öffentlichkeitsarbeit
(3) Die interne Aufgabenverteilung regelt der Geschäftsführende Vorstand selbständig durch Beschluss.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Verbandes. Er berichtet dem Geschäftsführenden Vorstand regelmäßig über den Kassenstand. Er legt dem Vorstand einmal im Jahr und der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre einen Kassenbericht vor. Er nimmt alle Zahlungen für den Verband gegen Quittung in Empfang. Zahlungen für Verbandszwecke bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters.
(5) Der Schriftführer fertigt innerhalb von vier Wochen Niederschriften über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen an. Die Niederschriften werden vom Schriftführer und vom Leiter der Sitzung bzw. Versammlung unterzeichnet.
(6) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds.
(7) Scheidet der Vorsitzende aus, führt der Stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte bis zur Neuwahl des Geschäftsführenden Vorstandes. In diesem Fall bestimmt der Geschäftsführende Vorstand aus den übrigen Mitgliedern des Bundesvorstandes den Vertreter des neuen geschäftsführenden Vorsitzenden. Dasselbe Verfahren gilt auch beim Ausscheiden des Stellvertretenden Vorsitzenden. Scheiden der Schatzmeister oder der Schriftführer aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur Neuwahl einen Nachfolger bestimmen.
§8 Sitzungen und Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der Geschäftsführende Vorstand berät und beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn drei Mitglieder des Vorstandes oder 2/3 der Mitglieder dies beantragen.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der Stellvertretende Vorsitzende.
(3) Im Falle der Stimmengleichheit ist der Beschluss als abgelehnt zu betrachten.
(4) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren zwischen zwei Sitzungsterminen des Vorstandes herbeiführen. Diese Beschlüsse sind zur Niederschrift der folgenden Vorstandssitzung zu nehmen und entsprechend zu kennzeichnen. Wird eine Stimme nicht binnen der gesetzten Frist von mindestens 14 Tagenabgegeben, gilt dies als Enthaltung, sofern die Entscheidung dem Mitglied mitgeteilt wurde und dieses nicht binnen 14 Tagen widersprochen hat.
§9 Der Gesamtvorstand(GesV)
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern/
Fachreferenten.
(2) Der GesV tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(3) Er berät über
- die Verbandspolitik des FMF -MV;
- die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Gremien;
- schul- und bildungspolitische Entwicklungen;
- die fachliche und sprachenpolitische Arbeit des FMF;
- die Vorbereitung der Verbandstagungen auf Landesebene;
- die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung, die der Geschäftsführende Vorstand vorbereitet;
(4) Sitzungen des GesV werden vom Geschäftsführenden Vorstand vorbereitet. Er erstellt auch die Tagesordnung und verschickt sie 14 Tage vor dem jeweiligen Termin an alle Mitglieder des GesV.
(5) Anträge für die Behandlung von Sachthemen und Beschlussanträge können von Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes oder des GesV eingebracht werden. Sie müssen bis spätestens 7 Tage vor der jeweils nächsten Sitzung des GesV dem Geschäftsführenden Vorstand schriftlich vorliegen.
Der Geschäftsführende Vorstand unterrichtet die Mitglieder des Gesamtvorstandes über den Inhalt des Antrages und die Notwendigkeit seiner Behandlung im GesV.
In besonderen Fällen kann von dieser Regelung abgesehen werden; dazu ist ein Beschluss des GesV bei der Feststellung der Tagesordnung erforderlich.
(6) Der GesV kann Fachgruppen und zeitweilige Arbeitsgruppen zur Bearbeitung bestimmter Sachbereiche und zur Wahrnehmung von Interessen einzelner Sprachen berufen.
(7) Über die Sitzung des GesV fertigt der Schriftführer ein Protokoll, das den Mitgliedern des GesV innerhalb von 4 Wochen zuzustellen ist.
§10 Die Beisitzer
Die Beisitzer sind beratende Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, die für die Förderung des Unterrichts in einzelnen Sprachen bzw. einzelnen Regionen und für Sonderaufgaben zuständig sind. Die Beisitzer werden vom Geschäftsführenden Vorstand berufen.
§11 Ehrenmitgliedschaft
An Personen, die sich in besonderer Weise um den Fachverband Moderne Fremdsprachen von Mecklenburg-Vorpommern verdient gemacht haben, kann als höchste Auszeichnung die Würde eines/r „Ehrenvorsitzenden“ oder eines „Ehrenmitgliedes“ verliehen werden.
Voraussetzung für den Ehrenvorsitz ist
- eine Mitgliedschaft im FMF MV von wenigstens 20 Jahren;
- eine erfolgreiche Tätigkeit im geschäftsführenden Landesvorstand des FMF MV von wenigstens 15 Jahren.
Der/die Ehrenvorsitzende hat das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen und den Landesvorstand zu beraten. Er/sie hat jedoch kein Stimmrecht bei zu fassenden Beschlüssen.
Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist
- eine Mitgliedschaft im FMF MV von wenigstens 15 Jahren;
- eine erfolgreiche Tätigkeit im erweiterten Landesvorstand des FMF MV von wenigstens 10 Jahren.
Nichtmitglieder können ungeachtet ihrer Verdienste nicht Ehrenmitglied des FMF MV werden. Ehrenmitglied haben keine Sonderrechte.
Vorschlagsrecht für die o. g. Ehrungen hat der erweiterte Landesvorstand. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung mehrheitlich.
Die Auszeichnung als Ehrenvorsitzende/r bzw. Ehrenmitglied wird beurkundet.
Die Urkunde wird in feierlichem Rahmen auf einer Mitgliederversammlung oder auf einer Festveranstaltung des FMF MV überreicht.
§12 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung vertritt als höchstes Verbandsorgan die Mitglieder des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist öffentlich.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen, grundsätzlich im Zusammenhang mit der Wahl des Landesverbandsvorstandes.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wenigstens 5 % der Mitglieder dies beantragen. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags durchzuführen. Das Verfahren der Einberufung ist in Ziffer 5.1.5 geregelt.
(4) Alle anwesenden Mitglieder des Landesverbandes sind stimmberechtigt.
(5) Der 1. Vorsitzende des Geschäftsführenden Vorstandes beruft mit einer Frist von 2 Wochen die Mitglieder schriftlich oder durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt zur Mitgliederversammlung ein.
(6) Die Einladung zur Mitgliederversammlung enthält auch einen Entwurf der Tagesordnung. Die Mitglieder des Landesverbandes können die Aufnahme weiterer Punkte in die Tagesordnung bis 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen. Auf Antrag von 20% der Mitglieder ist innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Dieser leitet gleichzeitig die Wahl der Funktionsträger im Vorstand des FMF.
Die Wahlen werden nach einer besonderen Wahlordnung durchgeführt.
(8) Über die Mitgliederversammlung, über den Wahlverlauf zu Ehrenämtern des FMF im Land Mecklenburg-Vorpommern und die Wahlergebnisse erstellt ein damit vom Geschäftsführenden Vorstand beauftragter Teilnehmer der Mitgliederversammlung ein Protokoll. Das Protokoll wird innerhalb einer Frist von 2 Wochen dem Gesamtvorstand zur Stellungnahme zugeleitet.
Änderungswünsche zum Protokoll müssen innerhalb einer Frist von 2 Wochen über den Vorsitzenden dem Geschäftsführenden Vorstand mitgeteilt werden, der darüber berät und die Ergebnisse allen Mitgliedern im Mitteilungsblatt zur Kenntnis gibt.
§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Festlegung der Richtlinien der Verbandsarbeit, die der Geschäftsführende Vorstand vorschlägt;
- Beschlussfassung über schriftlich vorgelegte Anträge zur Verbandsarbeit;
- Kenntnisnahme des Geschäftsberichts des 1. Vorsitzenden über die Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes, Kenntnisnahme des Berichts des Kassenwartes und des Berichts der Kassenführung;
- Bestellung zweier Rechnungsprüfer und der Vertreter für die folgenden zwei Geschäftsjahre;
- Wahl bzw. Bestätigung des 1. und 2. Vorsitzenden des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern, der übrigen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderungen oder Neufassung der Satzung sowie ggf. die Auflösung des Verbandes;
- Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe des Verbandsbeitrages;
§14 Beschlussfassungen
Die Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei ordnungsgemäßen Einberufungen sind die vorgenannten Gremien unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Einladung muss die geplante Satzungsänderung und die erforderliche Stimmzahlbindung (Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder) deutlich ausweisen. Über einen Punkt, der nicht auf der Tagesordnung steht, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit der Erschienenen es beschließt.
§15 Fachgruppen
(1) Im Rahmen der Grundstruktur des FMF Mecklenburg-Vorpommern können auf Antrag Fachgruppen eingerichtet werden. Sie sind dem Verband nachgeordnet.
Über die Einrichtung von Fachgruppen beschließt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes die Mitgliederversammlung.
(2) Fachgruppen dienen der Wahrnehmung, Vertretung und Bearbeitung von
(a) Interessen, Anliegen und Vorhaben einzelner Sprachen
(b) fremdsprachlichen Querschnittsaufgaben, die nicht einzelnen Sprachen, sondern Schulformen, Sachbereichen und besonderen Interessengebieten zugeordnet sind.
(3) Fachgruppen im Sinne von (2a) können auf Antrag eingerichtet werden bei in der Regel 10 FMF-Mitgliedern, für Sprachen mit geringer Nachfrage auch darunter.
Fachgruppen im Sinne von (2b) sind Einrichtungen auf Zeit. Sie können auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes aufgelöst werden.
(4) Die Vorsitzenden der Fachgruppen werden in der Regel auf Vorschlag der jeweiligen Fachgruppe für diese Aufgabe vom GV berufen. Sie bedürfen in dieser Funktion der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§16 Publikationen des Verbandes
(1) Der FMF Mecklenburg-Vorpommern gibt Mitteilungsblätter und Rundbriefe/Informations-briefe für seine Mitglieder heraus. Diese Publikationen werden durch den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit/Publikationen betreut.
(2) Der Verantwortliche für die Öffentlichkeitsarbeit ist für die ordnungsgemäße Herausgabe und für den Inhalt der Publikationen dem GV und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Der Versand liegt in der Zuständigkeit des GV.
(3) Allen Mitgliedern des FMF Mecklenburg-Vorpommern steht das Mitteilungsblatt für eigene Publikationen offen.
§17 Geschäftsordnung
Der FMF Mecklenburg-Vorpommern gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie regelt die Einzelheiten der Führung der Verbandsgeschäfte und der Beziehungen der Verbandsorgane zueinander.
§18 Auflösung des Verbandes und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des FMF Mecklenburg-Vorpommern oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Vereinigung zur Verfügung zu stellen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
§19 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage der Verabschiedung durch die zuständige Mitgliederversammlung in Kraft. Sie wird allen Mitgliedern des FMF Mecklenburg-Vorpommern zugestellt.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.11.2015 ergänzt um den Zusatz „Ehrenmitgliedschaft“ in § 11.
Es folgen die Unterschriften des Vorstands.
*Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Satzungstext nicht zwischen männlichen und weiblichen Formen unterschieden. Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten sowohl für das weibliche als auch für das männliche Geschlecht.